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Ukrainische Flüchtlinge sollen nach Auslaufen des Schutzstatus nicht automatische eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. (Bild: Mediathek Bund)

Aufenthaltsbewilligung für Status-S-Personen soll überprüft werden

Der Schutzstatus S von ukrainischen Flüchtlingen soll nach Ablauf der Fünfjahresfrist nicht automatisch in eine Aufenthaltsbewilligung B umgewandelt werden. Der Ständerat nahm eine entsprechende Motion an.

“Vor Erteilung der B-Bewilligung soll geprüft werden, ob die betroffene Person weiterhin Schutz benötigt”, sagte Damian Müller (FDP/LU), der Verfasser der Motion. Für neue Gesuche werde inzwischen berücksichtigt, ob eine Rückkehr in die Herkunftsregion zumutbar sei. Für bereits Aufgenommene gelte diese Regel nicht rückwirkend.

Um zu vermeiden, dass Ukrainerinnen und Ukrainer den Status B erhalten, obwohl sie in die Ukraine zurückkehren könnten, sei es erforderlich, eine Anhörung zu den Asylgründen durchzuführen, hiess es in der Motion weiter.

Diese Meinung teilte die Mehrheit des Ständerates, der die Motion mit 24 zu 11 Stimmen bei 3 Enthaltungen annahm. Das Geschäft geht nun an den Nationalrat.

Justizminister Beat Jans will ukrainischen Flüchtlingen auch weiterhin ohne Asylverfahren Schutz gewähren

Justizminister Beat Jans entgegnete, dass die Aufenthaltsbewilligung nur so lange gelte wie der vorübergehende Schutz. “Eine rückwirkende Anwendung würde auch hier eine Einzelfallprüfung erfordern, was einen sehr hohen Verwaltungsaufwand bedeuten würde”, sagte er und ergänzte, dass sich der Aufwand nicht lohnen würde, da aufgrund des Krieges die meisten Betroffenen sowieso nicht zurückgeführt werden könnten.

Der Schutzstatus S ermöglicht für ukrainische Flüchtlinge, die vor dem Krieg geflohen sind, ohne Asylverfahren vorübergehenden Schutz. Dieser Status ist ein Jahr gültig und verlängerbar. Nach mindestens fünf Jahren kann eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt werden, diese bleibt jedoch vorläufig und erlischt mit der Aufhebung des Schutzstatus. Seit dem 1. November 2025 hängt der Erhalt des Status S von der Herkunftsregion der betroffenen Personen ab und davon, ob eine Rückführung in diese Region zumutbar ist.