Die aussenpolitische Kommission des Nationalrates (APK-N) hat die Initiative der staatspolitischen Kommission des Ständerates (SPK-S) in Bezug auf die ins Auge gefasste Verfassungsanpassung wegen den Bilateralen III abgelehnt. Die parlamentarische Initiative 26.425 der SPK-S will die Genehmigung der Stabilisierungsabkommen in einer Übergangsbestimmung der Bundesverfassung festhalten. Im Widerspruch dazu ist die nationalrätliche Kommission der Ansicht, dass die Initiative unnötig sei.
Das obligatorische Referendum zu den Bilateralen III lehnt die APK-N prinzipiell ab. Die Kommissionsmehrheit der APK-N ist der Ansicht, dass die Stabilisierungsabkommen korrekterweise mit dem vom Bundesrat vorgeschlagenen Bundesbeschluss zu genehmigen sind. Weiter besteht in ihren Augen kein Widerspruch zwischen dem Paket Schweiz-EU und Artikel 121a der Bundesverfassung.
Medienmitteilung Aussenpolitischen Kommission Nationalrat
Bilaterale III: Die APK-N lehnt eine Verfassungsänderung für die Genehmigung des Stabilisierungsteils ab
Die aussenpolitische Kommission des Nationalrates (APK-N) hat die parlamentarische Initiative (26.425) der staatspolitischen Kommission des Ständerates (SPK-S) «Verfassungsanpassung betreffend die Bilateralen III» mit 15 zu 9 Stimmen abgelehnt. Sie ist der Ansicht, dass eine Verfassungsänderung im Zusammenhang mit den Bilateralen III unnötig und das dadurch angestrebte obligatorische Referendum abzulehnen ist.
Die parlamentarische Initiative 26.425 der SPK-S will die Genehmigung der Stabilisierungsabkommen in einer Übergangsbestimmung der Bundesverfassung festhalten. Weiter soll der von der SPK-S bejahte Widerspruch zwischen Artikel 121a BV und den Stabilisierungsabkommen, namentlich den Änderungen des Freizügigkeitsabkommens, mit einer Ausnahme auf Verfassungsstufe aufgelöst werden. Zuletzt sieht die Initiative eine Regelung in der Verfassung zum Verhältnis zwischen den völkerrechtlichen Verpflichtungen aus dem Paket Bilaterale III und diesen zuwiderlaufendem Landesrecht vor.
Aussenpolitische Kommission des Nationalrates befasst sich mit der Vorprüfung des Stabilisierungsabkommens mit der Europäischen Union
Nachdem die staatspolitische Kommission des Ständerates (SPK-S) an ihrer Sitzung vom 6. Mai die parlamentarische Initiative 26.425 beschlossen hatte, hat die APK-N die staatspolitische Kommission des Nationalrates (SPK-N) darum ersucht, ihr die Initiative zur Vorberatung zu übermitteln. Die Mehrheit der APK-N ist der Ansicht, dass die Zuständigkeit zur Vorprüfung – entsprechend den Zuweisungsbeschlüssen der Ratsbüros betreffend das Paket Schweiz-EU – bei ihr liegt. Namentlich die Genehmigung der Stabilisierungsabkommen (Punkt 1 der Pa. Iv.) ist gemäss den Beschlüssen beider Ratsbüros Teil ihrer Zuständigkeit. Das Büro des Nationalrates hat am 20. Mai die APK-N als zuständige Kommission für die Vorprüfung der Pa. Iv. 26.425 bestimmt.
Ein Ordnungsantrag gänzlich auf die Sitzung zu verzichten, wurde mit 14 zu 10 Stimmen abgelehnt. Gestützt auf die Zuweisung des Büros hat die APK-N mit 15 zu 10 Stimmen entschieden, die Vorberatung der Pa. Iv. 26.425 durchzuführen. Eine Minderheit sieht die SPK-N als rechtmässig zuständig und lehnte deshalb die materielle Behandlung der Initiative durch die APK-N ab. Im Rahmen der materiellen Vorprüfung hat die APK-N der Pa. Iv. mit 15 zu 9 Stimmen keine Folge gegeben.
Kein Widerspruch zwischen den Bilateralen III und dem Verfassungsartikel 121a
Die Kommissionsmehrheit ist der Ansicht, dass die Stabilisierungsabkommen korrekterweise mit dem vom Bundesrat vorgeschlagenen Bundesbeschluss zu genehmigen sind. Weiter besteht in ihren Augen klarerweise kein Widerspruch zwischen dem Paket Schweiz-EU und Artikel 121a der Bundesverfassung. Die Mehrheit folgt damit in ihrer Auslegung der deutlich überwiegenden Lehrmeinung sowie der gleichlautenden Einschätzung des Bundesrates. Zuletzt ist die Kommissionsmehrheit überzeugt, dass eine neue verfassungsrechtliche Regelung des Verhältnisses von Völkerrecht zu Landesrecht nicht angezeigt ist und – wenn überhaupt – unabhängig vom Paket in einem seriösen Legislativprozess zu erarbeiten wäre. Aufgrund dieser Überzeugungen hält sie fest, dass eine Verfassungsänderung im Zusammenhang mit den Bilateralen III abzulehnen und die dadurch angestrebte Unterstellung unter das obligatorische Referendum klar abzulehnen ist.
Die Minderheit ist der Ansicht, dass eine Verfassungsänderung aufgrund der Tragweite des Pakets zwingend notwendig ist und unterstützt daher die Initiative der SPK-S.


