Die Schweiz verlässt sich in Sachen Landesverteidigung auf die Europäische Union. Und schliesst sich zu diesem Zweck der Verteidigungsagentur der EU an. Mit seinem Entscheid will der Bundesrat die Sicherheitspolitik unseres Landes den veränderten Bedrohungslagen der heutigen Zeit anpassen. Die enge Zusammenarbeit mit der Europäischen Union umfasst die Gebiete Rüstung, Forschung, Technologie und Ausbildung. Die Schweiz erhofft sich durch die engere Anbindung an die EU einen Ausbau der Rüstungszusammenarbeit mit den Staaten der Europäischen Union. Gemeinsame Programme und Projekte sollen sicherstellen, damit unser Land auch weiterhin eine Insel der Sicherheit und Prosperität bleibt. Selbstverständlich sollen alle Aktivitäten mit der EU und deren Mitgliedstaaten stets mit der Neutralität der Schweiz vereinbar sein, schreibt der Bundesrat in seiner gestrigen Medienmitteilung.
Medienmitteilung Bundesrat
Die Schweiz und die Europäische Verteidigungsagentur aktualisieren ihre Zusammenarbeit
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 29. Oktober 2025 die aktualisierte Vereinbarung zwischen der Schweiz und der Europäischen Verteidigungsagentur (EVA) genehmigt. Die Verabschiedung der Vereinbarung durch den Rat der EU ist noch ausstehend. Angesichts der Veränderungen des sicherheitspolitischen Umfelds in Europa will der Bundesrat die im Jahr 2012 mit der EVA abgeschlossene Vereinbarung strategischer auf die Verteidigungsfähigkeit der Schweiz ausrichten.
Die Europäische Verteidigungsagentur (EVA) wurde im Jahr 2004 gegründet. Sie unterstützt die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) in der Rüstungszusammenarbeit. Dabei bündelt sie die Bedürfnisse der EU-Mitgliedstaaten und koordiniert Programme und Projekte in den Bereichen Forschung, Fähigkeitsentwicklung und Ausbildung. Auf Basis bilateraler, rechtlich nicht verbindlicher Vereinbarungen (Administrative Arrangements) hat die EVA die Möglichkeit, mit Drittstaaten zusammenzuarbeiten. Diese Vereinbarungen legen den Rahmen der Zusammenarbeit fest und sind die Voraussetzung dafür, sich an Programmen und Projekten der EVA beteiligen zu können.
Das sicherheitspolitische Umfeld drängt die Schweiz zu einer engen Partnerschaft mit der Europäischen Union
Als einer der ersten Drittstaaten unterzeichnete die Schweiz am 16. März 2012 eine solche Vereinbarung mit der EVA. Seither beteiligt sich die Schweiz an zahlreichen Aktivitäten und Projekten der EVA vor allem im Bereich Forschungs- und Technologieentwicklung. Dies ermöglicht der Schweiz die frühzeitige Erkennung rüstungspolitischer Entwicklungen, den Austausch von Forschungserkenntnissen sowie die Teilnahme an Ausbildungen und Übungen. Die Vereinbarung von 2012 deckt jedoch nicht mehr sämtliche Kooperationsbereiche ab, die Drittstaaten mittlerweile offenstehen.
Angesichts des verschlechterten sicherheitspolitischen Umfelds in Europa ist eine strategischere Ausrichtung der Zusammenarbeit und eine Aktualisierung der Vereinbarung angezeigt. Nachdem der Bundesrat die Vereinbarung an seiner Sitzung vom 29. Oktober 2025 genehmigt hat, muss auch der Rat der EU die Vereinbarung verabschieden.
Ausbau der Rüstungszusammenarbeit mit europäischen Staaten
Mit der Neuausrichtung der Rüstungspolitik will der Bundesrat sicherstellen, dass die Armee rechtzeitig ausgerüstet und die Verteidigungsfähigkeit gestärkt wird. Dabei ist ein Ausbau der Rüstungszusammenarbeit mit europäischen Staaten notwendig. Die aktualisierte Vereinbarung mit der EVA ermöglicht diesen Ausbau durch eine Erweiterung des Anwendungsbereichs und eine Klärung der Prozesse für die Teilnahme an Projekten und Programmen. Diese betreffen beispielsweise die Bereiche Rüstungsbeschaffung, Forschung, Entwicklung und Innovation, Qualitätssicherung- und Instandhaltung, Informations- und Datenaustausch, Ausbildung, Training und Fähigkeitsentwicklung sowie industrielle Zusammenarbeit. Damit wird nicht nur eine strategische Weiterführung der Zusammenarbeit im Forschungs-, Technologie- und Innovationsbereich ermöglicht, sondern auch die Teilnahme an Projekten und Programmen im Bereich Fähigkeitsentwicklung und gemeinsamen Beschaffungen. Das stärkt sowohl die Interoperabilität der Schweiz als auch ihre Handlungsfähigkeit.
Die Teilnahme der Schweiz an EVA-Aktivtäten wird auch künftig im Einzelfall geprüft, um sicherzustellen, dass sie im Einklang mit den rechtlichen Verpflichtungen wie der Neutralität der Schweiz steht. Die Vereinbarung ist rechtlich nicht verbindlich und kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.


