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Der Bundesrat erleichtert ab dem 1. Juli 2026 den Export von Rüstungsgütern in Staaten der EU und EFTA. (Bild: Mediathek VBS)

Bundesrat erleichtert Export von Rüstungsgütern in EU und EFTA

Wie das Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF mitteilt, werden Waffenexporte in EU- und EFTA Staaten signifikant erleichtert. In Form von Erleichterungen im Rahmen der hiesigen Exportkontrollgesetzgebung. Die erleichterten Exportkontrollen gelten laut dem gestrigen Beschluss des Bundesrates ab dem 1. Juli 2026. Neuerdings kann die Schweiz Rüstungsgüter auch in die EU-Staaten Bulgarien, Estland, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Rumänien, Slowakei, Slowenien und Zypern liefern. Die Einzelbewilligungspflicht fällt in vielen Fällen gänzlich weg, wie es in einer Medienmitteilung des WBF heisst. Die Gesetzesänderungen hat die Landesregierung mitunter auch deshalb beschlossen, weil damit die Ausgangslage für die im Herbst anstehende Abstimmung über das Kriegsmaterialgesetz geklärt werden soll.

Exportkontrollerleichterungen neu für alle EU- und EFTA-Staaten

Der Bundesrat hat am 27. Mai 2026 beschlossen, die in der Schweizer Exportkontrollgesetzgebung vorgesehenen Erleichterungen für Auslandsgeschäfte mit Kriegsmaterial auf sämtliche EU- und EFTA-Staaten auszuweiten. Und hierzu die Anhänge dreier Verordnungen anzupassen. Die in den Anhängen neu gelisteten Staaten werden damit ab dem 1. Juli 2026 von derselben Regelung profitieren, wie sie für die Mehrheit der EU-Staaten und für Norwegen heute gilt.

Der Bundesrat hat beschlossen, Anhang 2 der Kriegsmaterialverordnung (KMV), Anhang 7 der Güterkontrollverordnung und Anhang 34 der Ukraineverordnung per 1. Juli 2026 nachzuführen. Die Anhänge werden um den EFTA-Staat Island sowie die EU-Staaten Bulgarien, Estland, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Rumänien, die Slowakei, Slowenien und Zypern ergänzt. Somit können ab 1. Juli 2026 alle Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) von Exportkontrollerleichterungen (siehe Box) profitieren.

Bundesrat will die Ausgangslage für die Abstimmung über das Kriegsmaterialgesetz klären

Bereits heute wenden alle EU-Staaten aufgrund einschlägiger EU-Regelungen die international harmonisierten Güterlisten an. Und sind denselben Grundsätzen der Exportkontrolle wie die Schweiz verpflichtet. Auch Island bekennt sich zu diesen Exportkontrollgrundsätzen.

Die Nachführung der Anhänge soll darüber hinaus die Ausgangslage für die im Herbst 2026 anstehende Referendumsabstimmung klären. Das Parlament hatte am 19. Dezember 2025 eine Revision des Kriegsmaterialgesetzes (KMG) verabschiedet. In der es u.a. darum geht, dass ein in Anhang 2 zur KMV aufgeführter Partnerstaat Kriegsmaterial auch dann erhalten soll, wenn er in einen bewaffneten Konflikt verwickelt ist. Sofern er das Material nicht im Konflikt einsetzt und sofern dies mit dem Neutralitätsrecht, den Menschenrechten und anderen internationalen Verpflichtungen der Schweiz im Einklang steht.

Bestehende Exportkontrollerleichterungen

Der Anhang 7 der Güterkontrollverordnung enthält die Liste der Staaten, bei welchen für die Ausfuhr von Nukleargütern, zivil und militärisch verwendbaren Gütern, besonderen militärischen Gütern sowie national kontrollierten Gütern eine ordentliche Generalausfuhrbewilligung ausgestellt werden darf.

Anhang 34 der Ukraineverordnung enthält die Liste der Staaten, an welche Güter zum Einbau geliefert werden dürfen. So ist etwa vorgesehen, dass Güter, sofern sie zum Einbau in ein Rüstungsgut bestimmt sind und ihre Herstellungskosten weniger als 50 Prozent der Herstellungskosten des fertigen Rüstungsguts ausmachen,

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