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Die Staatspolitische Kommission des Nationalrates (SPK-N) will kriminelle Ausländer einfacher aus dem Land weisen können. (Bild: Pexels / SHOX ART)

Kriminelle Ausländer sollen einfacher ausgewiesen werden können

Geht es nach der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates (SPK-N), sollen kriminelle Ausländerinnen und Ausländer in Zukunft schneller aus der Schweiz ausgewiesen werden. Menschen, die hierzulande ein Gewaltverbrechen begehen, sollen auch dann ausgewiesen werden, wenn diese keine engere Bindung an ihr Heimatland haben. Eine Minderheit der Kommission spricht in diesem Kontext von einem Bruch der Grundrechte.

Ausweisung krimineller Ausländerinnen und Ausländer: Kommission schickt verschärfte Regelung in Vernehmlassung

Im Rahmen der Beurteilung von Gewaltverbrechen sollen beim Entscheid, ob eine ausländische Person ausgewiesen werden soll, deren Bindungen zu ihrem Herkunftsland nicht mehr berücksichtigt werden. Die Staatspolitische Kommission des Nationalrates (SPK-N) hat die Vernehmlassung zu einer entsprechenden Gesetzesänderung eröffnet.

Die parlamentarische Initiative 23.443 von Nationalrat Jean-Luc Addor (V, VS) verlangt, die Gesetzgebung dahingehend anzupassen, dass sich Personen, die ein Gewaltverbrechen begangen haben, nicht mehr aufgrund von fehlenden oder zu schwachen Bindungen zu ihrem Herkunftsland einer Ausweisung entziehen können. Im Rahmen der Vorprüfung gaben die SPK der beiden Räte der Initiative Folge, da sie der Meinung sind, dass die Gerichte die Härtefallklausel in Artikel 66a Absatz 2 des Strafgesetzbuches zu grosszügig anwenden, namentlich in Fällen schwerer Straftaten, in denen das öffentliche Interesse an einer Ausweisung besonders hoch ist. Sie erachten es daher als gerechtfertigt, den Ermessensspielraum der Gerichte bei der Anwendung der Härtefallklausel einzuschränken.

Die Bindung einer ausländischen Person zum Herkunftsland wird nicht mehr berücksichtigt

Nachdem die beiden SPK der parlamentarischen Initiative Folge gegeben hatten, hat die Kommission einen entsprechenden Umsetzungsentwurf ausgearbeitet. Sie schlägt vor, Artikel 66a des Strafgesetzbuches und Artikel 49a des Militärstrafgesetzes um eine Bestimmung zu ergänzen, wonach bei der Härtefallprüfung die Bindungen einer ausländischen Person zu deren Herkunftsland nicht zu deren Gunsten berücksichtigt werden dürfen, wenn die Person für eine in Absatz 1 der betreffenden Artikel aufgeführten Straftaten verurteilt wurde, die eine gewisse Gewaltanwendung voraussetzen, wie vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung oder Vergewaltigung.

Die Kommission hat ihren Gesetzesentwurf mit 13 zu 9 Stimmen bei 2 Enthaltungen zuhanden der Vernehmlassung verabschiedet.

Minderheit spricht von einem schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte

Aus Sicht der Kommissionsminderheit verletzt die vorgeschlagene Gesetzesänderung den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, da sie keine angemessene Interessensabwägung ermöglicht. Insbesondere bei einem schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte, beispielsweise bei einem Landesverweis, muss die Verhältnismässigkeit jedoch umfassend geprüft werden. Die Initiative verstosse somit gegen die Rechtsstaatlichkeit und gegen die Grundrechte, die durch die Verfassung und verschiedene internationale Übereinkommen, insbesondere die Europäische Menschenrechtskonvention, garantiert sind. Zudem bestehe so die Gefahr, dass diese Änderung wirkungslos bleibt, da sie von den Gerichten möglicherweise nicht angewendet werde.

Die Vernehmlassung dauert bis zum 2. Oktober 2026.