Letzten Herbst hat das Parlament die nötigen Gesetzesgrundlagen geschaffen, damit Anlagen zur Gewinnung von erneuerbaren Energien rascher als bisher gebaut werden können. Damit die Verfahren zur Bewilligung von Solar-, Wasserkraft- und Windenergieanlagen von nationalem Interesse in Zukunft wesentlich schneller abgeschlossen werden können. Nun tritt auch der Bundesrat bei den erneuerbaren Energiequellen kräftig aufs Gas. Indem er die nötige Gesetzesrevision auf den 1. April 2026 in Kraft setzt.
Medienmitteilung Bundesamt für Raumentwicklung ARE
Bundesrat setzt beschleunigte Verfahren für den Bau grosser Solar-, Wasserkraft- und Windenergieanlagen in Kraft
Der Bau von grossen Produktionsanlagen für erneuerbare Energien ist künftig schneller möglich als bisher. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 25. Februar 2026 beschlossen, den sogenannten Beschleunigungserlass grösstenteils auf den 1. April 2026 in Kraft zu setzen.
Der Beschleunigungserlass wurde am 26. September 2025 von den eidgenössischen Räten verabschiedet. Er umfasst vor allem Anpassungen des Energiegesetzes. Sie haben das Ziel, die Verfahren bei der Planung und Bewilligung von Solar-, Wasserkraft- und Windenergieanlagen von nationalem Interesse zu vereinfachen und zu verkürzen. Unter anderem werden der Planungsprozess für den Ausbau des Stromnetzes vereinfacht und Bewilligungs- und Rechtsmittelverfahren gestrafft.
Ab dem 1. April 2026 wird das Beschwerderecht deutlich gestrafft
Für Solar- und Windenergieanlagen von nationalem Interesse führen beispielsweise die Kantone neu ein konzentriertes Plangenehmigungsverfahren durch. Dabei erteilt der Standortkanton in einem Zug sämtliche kantonalen und bisher kommunalen Bewilligungen, die für den Bau, die Erweiterung oder die Erneuerung solcher Anlagen nötig sind.
Der Rechtsmittelweg für die Planung und den Bau von Solar-, Wasserkraft- und Windenergiewerken von nationalem Interesse wird ebenfalls verkürzt. Auf kantonaler Ebene ist künftig nur noch eine Beschwerde an das obere kantonale Gericht möglich.
Gewisse Ausführungsbestimmungen treten erst später in Kraft
Der Bundesrat setzt die Gesetzesrevision mit Ausnahme von zwei Anpassungen auf den 1. April 2026 in Kraft. Die zwei Anpassungen betreffen die Vergütung für die Einspeisung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien zum Zeitpunkt der Einspeisung und die Minimalvergütungen für Anlagen mit einer Leistung von weniger als 150 kW.
Die dazu nötigen Ausführungsbestimmungen in der Energieverordnung werden zurzeit vorbereitet und treten zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft.


